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Bei Stiftungeni, welche nicht von den Gemeindebehörden verwaltet werden, kann
die Verwaltungsbehörde sowohl von dem Verlangen monatlicher Kassenberichte als von
der monatlichen Einsicht des Tagbuchs Umgang nehmen.
KS. 12.
Mit dem vom Oberamtspfleger dem Oberamt zu erstattenden monatlichen Kassen-
bericht ist ein summarischer Rechnungsbericht über den Anfall an Einnahmen und Aus-
gaben 1. in den vorangegangenen Monaten des jeweils laufenden Rechnungsjahrs und 2. im
letzten Monat unter Einhaltung der Rubrikenordnung des Rechnungshauptbuchs zu verbinden.
Diesem Rechnungsauszug ist ein Nachweis darüber beizugeben, wieviel jede einzelne
Gemeinde des Oberamtsbezirks 1. in den vorangegangenen Monaten des laufenden
Rechnungsjahrs und 2. im letzten Monat an Staatssteuern, Amtstörperschaftssteuern
und Brandschadensumlage zur Oberamtspflege geliefert hat.
F. 13.
Ebenso hat der Landarmenpfleger allmonatlich dem Vorsitzenden der Landarmen=
behörde seinen nach der Ordnung des Hauptbuchs aufzustellenden Rechnungs= und Kassen-
bericht zu erstatten. In demselben sind die Lieferungen der einzelnen Bezirke an der Kreis-
umlage sowohl in den vorausgegangenen Monaten des Rechnungsjahrs als auch im
letzten Monat nachzuweisen.
Gleichzeitig mit jeder Kreisumlagelieferung an die Landarmenpflege hat der Ober-
amtspfleger, beziehungsweise in Stuttgart die Gemeindebehörde, dem Vorsitzenden der
Landarmenbehörde den Betrag der an die Landarmenpflege erfolgten Lieferung anzuzeigen.
S. 14.
Je auf den 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April hat der Ortsvorsteher
dem Bezirksamt unter Angabe des Tags und der Beträge der einzelnen Lieferungen
anzuzeigen, wieviel in den letzten drei Monaten von seiner Gemeinde an Staatssteuern,
Amtskörperschaftssteuern und Brandschaden an die Oberamtspflege geliefert worden ist.
Aus diesem Anlaß hat der Ortsvorsteher den Gang des Einzugs und der Ablieferung der
Steuern zu überwachen. (Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Sep-
tember 1824, Reg. Blatt S. 788.)