Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 1. 
Die Verwaltungsbehörde, welcher die monatlichen Kassenberichte zu erstatten sind 
(8. 11) hat dieselben sofort nach ihrem Einlauf zu prüfen und nachrechnen zu lassen, 
auch die etwa veranlaßten Verfügungen zu treffen. 
Das Oberamt hat die vierteljährlichen Steuerlieferungsberichte der Ortsvorsteher 
G. 14) nach Eingang derselben mit den Kassenberichten des Oberamtspflegers (§. 12) 
zu vergleichen und etwaige Verschiedenheiten alsbald zu untersuchen; auch hat das Ober- 
amt an der Hand der Kassenberichte des Oberamtspflegers und der Steuerlieferungs- 
berichte der Ortsvorsteher darüber zu wachen, daß der Steuereinzug seinen gesetzlichen 
Fortgang hat und daß die eingezogenen Staatssteuern und sonstigen fremden Gelder recht- 
zeitig an die vorgeschriebenen Kassenstellen abgeliefert werden. 
Der Vorsitzende der Landarmenbehörde hat die ihm erstatteten Lieferungsberichte 
(§. 13) mit den vom Landarmenpfleger zu erstattenden Kassenberichten und in einzelnen 
Fällen mit dessen Buchungen selbst zu vergleichen. 
S. 16. 
Bei der jährlichen Rechnungsrevision sind die in Betracht kommenden monatlichen 
Kassenberichte und Lieferungsanzeigen mit dem Inhalt der Rechnung zu vergleichen. 
V. Kassenrevisionen. Allgemeines. 
§. 17. 
Wenn einer der in §. 1 genannten Rechner mehrere öffentliche Kassen verwaltet, 
oder als Vormund, Pfleger, Konkurs-, Zwangs= oder Nachlaßverwalter aufgestellt ist, 
hat sich eine bei demselben vorzunehmende Kassenrevision stets auf sämmtliche von ihm 
geführten unter öffentlicher Aufsicht stehenden Verwaltungen zu erstrecken. 
Unterstehen die verschiedenen Kassen des Rechners verschiedenen Verwaltungsbehörden, 
so ist die Kassenrevision Obliegenheit derjenigen Behörde des Departements des Innern, 
welcher die Hauptverwaltung des Rechners untersteht (§§. 1 und 6). 
Von dem Ergebniß der Kassenrevision sind in einem solchen Fall die Behörden 
der sämmtlichen Nebenkassen des Rechners, auch wenn dieselben nicht dem Departement 
des Innern angehören, in Kenntniß zu setzen. Diese Mittheilungen, welche, wenn die 
Kassenrevision keinen Anstand ergeben hat, in einfachster Form mittels Formulars ohne
	        
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