415
Brandschaden u. s. w., sowie der dem Oberamt über die Bezahlung und Verrechnung
der Brandentschädigungsgelder (Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni
1863, Reg. Blatt S . o und über die von der Straßenbaukasse geleisteten Baarzuschüsse')
zugegangenen Nachrichten mit den Buchungen des Oberamtspflegers stattzufinden.
Die in Folge des Aufrechnungsverhältnisses mit der Ministerialkasse des Innern, der
Staatshauptkasse, dem Kriegszahlamt und der Brandversicherungshauptkasse von der
Oberamtspflege diesen Kassenstellen bezw. den Straßenbauinspektionen zur Aufrechnung
vorzulegenden Zahlungsbelege und Aufrechnungsverzeichnisse sind den genannten Stellen
durch Vermittlung des Oberamts einzusenden, auch hat der Oberamtspfleger über alle
diese Belege ein fortlaufendes Verzeichniß unter Angabe von Betrag und Tag der
Zahlung zu führen, welches dem Oberamt mit jeder Sendung vorzulegen, vom oberamt-
lichen Revisionsassistenten hinsichtlich seiner Uebereinstimmung mit den eingesandten Be-
legen zu beurkunden und sofort der Oberamtspflege zurückzugeben ist. Dieses Verzeichniß
hat bei der Nachrechnung die zur Aufrechnung vorgelegten Ausgabebelege zu ersetzen.
Die Führung eines solchen Verzeichnisses kann unterbleiben, wenn Conzepte der
Aufrechnungen, welche die einzelnen Zahlungen enthalten, bei der Oberamtspflege zurück-
behalten werden, nachdem sie vom oberamtlichen Revisionsassistenten hinsichtlich ihrer
Uebereinstimmung mit der durch Vermittlung des Oberamts abzusendenden Reinschrift
verglichen sind.
Wenn am Tag des Kassensturzes Empfangsbescheinigungen für Baarlieferungen
an die obengenannten Kassenstellen, sowie für Zinsscheinlieferungen an die Staatsschulden-
kasse noch nicht vorliegen, so ist über die betreffenden Posten in der Kassensturzurkunde
Vormerkung zu machen und die betreffenden Kassenstellen sind vom Oberamt um
Bestätigung der Lieferung zu ersuchen, sofern im einzelnen Fall nicht eine nachträgliche
Prüfung der Empfangsbescheinigungen nach Eingang oder eine Vergleichung der Postein-
lieferungsscheine für genügend erachtet wird.
VIII. Kasseurevision bei den Rechnern der Landarmenverbände.
§. 27.
Auf die Vornahme der Kassenstürze bei den Rechnern der Landarmenverbände, ins-
besondere bei den Landarmenpflegern, finden die Vorschriften des VII. Abschnitts
3 *) Erla des Ministeriums des Innern vom 1. Dezember 1891, M.-A.-Blatt S. 404.