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Die Urkunden über neuausgeliehene Kapitalien, welche in der revidirten Rechnung
noch nicht gebucht sind, werden an der Hand des laufenden Rechnungshand-(Haupt-)buchs
und Kassentagbuchs geprüft.
Findet die Rechnungsabhör nicht am Sitz der betreffenden Verwaltung statt, so ist
die Prüfung der Kapitalurkunden bei der nächsten Anwesenheit des Oberamtmanns in
der Gemeinde nachzuholen. ’
Die Prüfung der Kapitalbriefe der Landarmenverbände ist Sache des Vorsitzenden
der Landarmenbehörde, welcher die erforderliche Anzahl von Ausschußmitgliedern zu dem
Geschäft beiziehen wird.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Prüfung der Kapitalbriefe finden auch
auf die nicht von den Gemeindebehörden verwalteten, der Aufsicht der Behörden des De-
partements des Innern unterstehenden Stiftungen sinngemäße Anwendung.
XI. Verurkundung der Darlehen.
S. 31.
Die Verwaltungsbehörden der in §. 1 genannten Körperschaften und Stiftungen
haben die Darlehensschuldner derselben längstens alle vier Jahre zu veranlassen, ihre
Darlehensschuldigkeiten unterschriftlich anzuerkennen. Auf Inhaberschuldverschreibungen
erstreckt sich diese Vorschrift nicht.
Darüber, ob diese Verurkundung alljährlich oder alle zwei, drei oder vier Jahre
stattzufinden hat, ist von den Verwaltungsbehörden ausdrücklich Beschluß zu fassen.)
Die Schuldanerkenntnisse sind nicht vom Rechner, sondern von dem Vorstand
der betreffenden Verwaltungsbehörde oder, wenn ein Kontrolleur angestellt ist, von diesem
herbeizuführen, auch kann der Verwaltungsaktuar oder sonst ein geeigneter Beamter mit
dem Geschäft betraut werden.
Die Aufforderung der Schuldner hat auf eine für den Schuldner möglichst wenig
belästigende Weise zu erfolgen.
Die Satzungen der körperschaftlichen Sparkassen können abweichende Bestimmungen
treffen.
Dispensationen von der Kapitalienverurkundung, welche einzelnen Rechnern zur Zeit
der Verkündigung der gegenwärtigen Verfügung ertheilt sind, treten außer Wirksamkeit.
* Die Vorschriften über die Ausstandsverurkundung (Art. 17 des Gesetzes vom 17. Juli 1824, Reg. Blatt
S. 531) werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.