Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Urkunden über neuausgeliehene Kapitalien, welche in der revidirten Rechnung 
noch nicht gebucht sind, werden an der Hand des laufenden Rechnungshand-(Haupt-)buchs 
und Kassentagbuchs geprüft. 
Findet die Rechnungsabhör nicht am Sitz der betreffenden Verwaltung statt, so ist 
die Prüfung der Kapitalurkunden bei der nächsten Anwesenheit des Oberamtmanns in 
der Gemeinde nachzuholen. ’ 
Die Prüfung der Kapitalbriefe der Landarmenverbände ist Sache des Vorsitzenden 
der Landarmenbehörde, welcher die erforderliche Anzahl von Ausschußmitgliedern zu dem 
Geschäft beiziehen wird. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Prüfung der Kapitalbriefe finden auch 
auf die nicht von den Gemeindebehörden verwalteten, der Aufsicht der Behörden des De- 
partements des Innern unterstehenden Stiftungen sinngemäße Anwendung. 
XI. Verurkundung der Darlehen. 
S. 31. 
Die Verwaltungsbehörden der in §. 1 genannten Körperschaften und Stiftungen 
haben die Darlehensschuldner derselben längstens alle vier Jahre zu veranlassen, ihre 
Darlehensschuldigkeiten unterschriftlich anzuerkennen. Auf Inhaberschuldverschreibungen 
erstreckt sich diese Vorschrift nicht. 
Darüber, ob diese Verurkundung alljährlich oder alle zwei, drei oder vier Jahre 
stattzufinden hat, ist von den Verwaltungsbehörden ausdrücklich Beschluß zu fassen.) 
Die Schuldanerkenntnisse sind nicht vom Rechner, sondern von dem Vorstand 
der betreffenden Verwaltungsbehörde oder, wenn ein Kontrolleur angestellt ist, von diesem 
herbeizuführen, auch kann der Verwaltungsaktuar oder sonst ein geeigneter Beamter mit 
dem Geschäft betraut werden. 
Die Aufforderung der Schuldner hat auf eine für den Schuldner möglichst wenig 
belästigende Weise zu erfolgen. 
Die Satzungen der körperschaftlichen Sparkassen können abweichende Bestimmungen 
treffen. 
Dispensationen von der Kapitalienverurkundung, welche einzelnen Rechnern zur Zeit 
der Verkündigung der gegenwärtigen Verfügung ertheilt sind, treten außer Wirksamkeit. 
* Die Vorschriften über die Ausstandsverurkundung (Art. 17 des Gesetzes vom 17. Juli 1824, Reg. Blatt 
S. 531) werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. 
  
 
	        
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