Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

419

XII.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Kassenkontrolle  bei  den  von  den  Körperschaften
betriebenen  Sparkassen,  insbesondere  den  Oberamtssparkassen.
§.  32.

Soweit  die  Einführung  einer  von  den  Vorschriften  des  III.  Abschnitts  dieser  Verfügung
  abweichenden  Kassenbuchführung  für  die  Sparkassenverwaltungen  als  Bedürfniß
erscheint  (§.  3),  ist  die  für  die  einzelne  Sparkasse  getroffene  Einrichtung  in  deren
Satzung  oder  in  einer  der  Genehmigung  der  Kreisregierung  zu  unterstellenden  Dienstanweisung

  zu  regeln.
F.  33.

Bei  jeder  Sparkasse,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  ihres  Vermögens,  ist  ein  Kontrolleur
  (Gegenrechner)  aufzustellen,  dessen  Amtsobliegenheiten  in  der  Sparkassensatzung
oder  durch  eine  besondere  Dienstanweisung  zu  regeln  sind.

Der  Kontrolleur  hat  insbesondere  für  sämmtliche  Spareinlagen  und  Kapitalrückzahlungen
  sowie  für  sämmtliche  Abhebungen  im  Kontokorrent=  oder  Checkverkehr  gemeinschaftlich
  mit  dem  Kassier  zu  bescheinigen.

Er  hat  für  alle  von  ihm  zu  kontrollirenden  Einnahmen  ein  gemeinsames  Kontrollbuch
  oder  für  die  verschiedenen  Einnahmen  gesonderte  Kontrollbücher  zu  führen.  Bei
jeder  Empfangsbescheinigung  hat  er  die  Seitenzahl  des  Kontrollbuchs  oder,  wenn  dessen
Einträge  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  werden,  die  Kontrollnummer  zu  vermerken.

Bei  den  Monatskassenstürzen  des  Sparkassiers  (§.  10)  hat  der  Kontrolleur  mitzuwirken,
  die  monatlichen  Kassenberichte  (§.  11)  hat  er  auf  Grund  seiner  Mitwirkung  bei
den  Kassenstürzen  und  bezüglich  der  kontrollirten  Einnahmen  auf  Grund  seines  Kontrollbuchs
  mitzubeurkunden.

Einnahmen,  welche  nicht  zur  Kenntniß  des  Kontrolleurs  gelangten,  dürfen  nicht  nach
den  Büchern  des  Kassiers  in  den  Kontrollbüchern  nachgetragen  werden,  dagegen  ist  ein
entsprechender  Vermerk  über  die  nichtkontrollirten  Posten  im  Kontrollbuch  zu  machen.

Wenn  der  Kontrolleur  beim  monatlichen  Kassenbericht  oder  aus  anderem  Anlaß  die
Wahrnehmung  macht,  daß  sich  Posten,  welche  in  seinen  Büchern  laufen,  nicht  in  den
Büchern  des  Kassiers  finden,  und  wenn  sich  die  unterlassene  Buchung  nicht  sofort  als
Irrthum  aufklärt,  oder  wenn  sonstige  Unregelmäßigkeiten  entdeckt  werden,  hat  der  Kontrolleur
  dem  Oberamt  und  bei  Gemeindesparkassen  dem  Ortsvorsteher  Anzeige  zu  machen.