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XII. Besondere Bestimmungen für die Kassenkontrolle bei den von den Körperschaften
betriebenen Sparkassen, insbesondere den Oberamtssparkassen.
§. 32.
Soweit die Einführung einer von den Vorschriften des III. Abschnitts dieser Verfügung
abweichenden Kassenbuchführung für die Sparkassenverwaltungen als Bedürfniß
erscheint (§. 3), ist die für die einzelne Sparkasse getroffene Einrichtung in deren
Satzung oder in einer der Genehmigung der Kreisregierung zu unterstellenden Dienstanweisung
zu regeln.
F. 33.
Bei jeder Sparkasse, ohne Rücksicht auf die Größe ihres Vermögens, ist ein Kontrolleur
(Gegenrechner) aufzustellen, dessen Amtsobliegenheiten in der Sparkassensatzung
oder durch eine besondere Dienstanweisung zu regeln sind.
Der Kontrolleur hat insbesondere für sämmtliche Spareinlagen und Kapitalrückzahlungen
sowie für sämmtliche Abhebungen im Kontokorrent= oder Checkverkehr gemeinschaftlich
mit dem Kassier zu bescheinigen.
Er hat für alle von ihm zu kontrollirenden Einnahmen ein gemeinsames Kontrollbuch
oder für die verschiedenen Einnahmen gesonderte Kontrollbücher zu führen. Bei
jeder Empfangsbescheinigung hat er die Seitenzahl des Kontrollbuchs oder, wenn dessen
Einträge mit fortlaufenden Nummern versehen werden, die Kontrollnummer zu vermerken.
Bei den Monatskassenstürzen des Sparkassiers (§. 10) hat der Kontrolleur mitzuwirken,
die monatlichen Kassenberichte (§. 11) hat er auf Grund seiner Mitwirkung bei
den Kassenstürzen und bezüglich der kontrollirten Einnahmen auf Grund seines Kontrollbuchs
mitzubeurkunden.
Einnahmen, welche nicht zur Kenntniß des Kontrolleurs gelangten, dürfen nicht nach
den Büchern des Kassiers in den Kontrollbüchern nachgetragen werden, dagegen ist ein
entsprechender Vermerk über die nichtkontrollirten Posten im Kontrollbuch zu machen.
Wenn der Kontrolleur beim monatlichen Kassenbericht oder aus anderem Anlaß die
Wahrnehmung macht, daß sich Posten, welche in seinen Büchern laufen, nicht in den
Büchern des Kassiers finden, und wenn sich die unterlassene Buchung nicht sofort als
Irrthum aufklärt, oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, hat der Kontrolleur
dem Oberamt und bei Gemeindesparkassen dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.