Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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10) die Unterstützung der Staatsbehörden durch Abgabe gutächtlicher Aeußerungen 
über Fragen der öffentlichen Wohlthätigkeit, des Jugend-Erziehungs- und 
Rettungswesens und durch sonstige sachgemäße Berathung auf diesem Gebiete; 
11) die Herstellung und Unterhaltung einer Verbindung mit den Organen der 
Wohlthätigkeitsbestrebungen außerhalb Württembergs; 
12) die Ueberwachung der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse nach 
näherer Vorschrift der für Letztere geltenden Bestimmungen. 
§. 2. 
Die Centralleitung, welcher die Rechtsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zukommt, hat ihren Sitz in Stuttgart. 
8. 3. 
Die Centralleitung besteht aus einem Vorstand und mindestens 12 weiteren, theils 
männlichen, theils weiblichen Mitgliedern. 
Die Ernennung derselben erfolgt, nach Einholung der Zustimmung Ihrer 
Majestät der Königin, durch Seine Majestät den König auf Lebenszeit und 
zwar, abgesehen vom Vorstand, auf Vorschlag der Centralleitung; die Ernennung wird 
im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt gemacht. In gleicher Weise erfolgt auf 
Ansuchen die Enthebung von dem Ante. 
Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur bei dienstlichen Reisen 
den Ersatz ihrer Auslagen zu beanspruchen. Ein oder nach Bedarf mehrere Mitglieder 
können jedoch gegen feste Besoldung angestellt werden, wogegen sie ihre ganze Zeit und 
Kraft dem Dienste der Centralleitung zu widmen haben. Auf diese letzteren Mitglieder 
finden bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten die für die württembergischen Staats- 
beamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; im Uebrigen werden deren 
dienstrechtliche Verhältnisse durch Dienstvertrag bestimmt. 
8. 4. 
Der Vorstand leitet den gesammten Geschäftsgang, führt den Vorsitz in den Sitzungen, 
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Centralleitung nach 
außen, gerichtlich und außergerichtlich (zu vergl. übrigens 8. 6 Abs. 3). Auch führt er
	        
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