Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die prüfung der Thirrärzte. Vom 21. August 1902. 
Die in der Nummer 32 S. 248 des Central-Blatts für das Deutsche Reich vom 
laufenden Jahre enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. v. Mts., be- 
treffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte, wird in Nach- 
stehendem unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 11. September 1889, betreffend die Prüfung der Thierärzte (Reg. Blatt S. 297), 
zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 21. August 1902. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen: 
An Stelle der §§. 5, 27 und 28 der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte (Be- 
kanntmachung vom 13. Juli 1889 — Central-Blatt S. 421) treten folgende Bestimmungen: 
8. 5. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen zur Zulassung. 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß 
der Kandidat « 
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. Dieser Nachweis ist zu führen durch 
das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule 
oder einer durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren 
Lehranstalt; 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thier- 
ärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat.
	        
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