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Württemberg befindlichen Gräflichen Familienfideikommisses verzichtet, und der Erbgraf
Gottfried von Pückler-Limpurg in Folge dieses Verzichts den Besitz des genannten
Fideikommisses nebst den diesem Besitz anhaftenden Rechten und Lasten antritt.
Da dieser Vertrag gegen die Landesverfassung und die bestehenden Gesetze nicht
verstößt, so wird derselbe in Gemäßheit Allerhöchster Entschliezung vom 27. August d. Is.
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 3. September 1902.
Für den Staatsminister der Justiz: Für den Staatsminister des Innern:
Schoenhardt. Haag.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Ermittlung der in Fabriken und sonstigen der Gewerbeaufsicht unterstehenden
Anlagen beschäftigten Arbeitskräfte. Vom 16. September 1902.
Auf Grund des §. 139b Abs. 5 der Gewerbeordnung wird hiemit Folgendes verfügt:
I. Arbeitgeber, welche Arbeiter beschäftigen:
1) in Fabriken, Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und andern Bauhöfen, auf
Werften und in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und
Gruben, die nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben
werden,
2) in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen
Brüchen oder Gruben,
3) in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität 2c.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Ver-
wendung kommen,
4) in Werkstätten, auf welche gemäß §. 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die
Bestimmungen der §§. 135 bis 139b ausgedehnt worden sind,
sind verpflichtet, den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten alljährlich, erstmals für das
Jahr 1902, diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter