Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

435 
27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Sonntag den 28. September 1902. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Ober- 
amtsbezirke Heilbronn, Ravensburg und Vaihingen. Vom 23. September 1902. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Anordnung nener Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke Heilbrens, 
Ravensburg und Beihinsen. Vom 23. September 1902. 
Nachdem die bisherigen Abgeordneten für die Oberamtsbezirke Heilbronn, Ravens- 
burg und Vaihingen gestorben find, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät 
des Königs die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbezirke Heilbronn, 
Ravensburg und Vaihingen angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 
(Reg. Blatt S. 31) sämmtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amtswegen in die 
Wählerliste aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf §. 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vomu% 1 
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
	        
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