Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

8 
g. 
9. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. Die neue Taxe tritt mit dem 15.Januar 1902 in Wirk- 
samkeit. 
Wenn in der Taxe der Preis für einzelne Gewichts- 
stufen nicht ausgesctzt ist, so findet die Berechnung 
in folgender Weisc statt: 
2. 
n. 
– 
— 
Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der 
Preis nach der niedrigsten T’axstufe, (z.B. 1 Gramm 
Crocus pulv. = 40 Pf., daher 0,5 Grm. — 20 Pf., 
0,1 Grm. = 4 Pf.). 
Bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis 
in der Weise berechnet, dass für 1 Decigramm 
das achtfache von 0.01 Gim., für 1 Grm. das 
achtfache von 0,1 Grm., für 10 Gim. das acht- 
fache von 1 Grm., für 100 Grm. das achtfache 
von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von 
100 Grm., für 1 Kgr. das doppelte von 500 Gri. 
und für 10 Kgr. das achtfache von 1 Kgr. (z. B. 
10,0 Kal. chloric. = 5 Pf., 100,00 = 40 Pt., 
500 = 1 M. 20 Pf., 1 Kgr. = 2 M. 40 Pf.) ge- 
nommen wird. 
IIst in der Taxe der Preis für eine Stückzahl oder 
für eine Anzahl von Quadratcentimetern ausgesctzt, 
so wird für das zehnfache der in der Taxc aus- 
gesetzten Zahl das achtfache des dort angegebenen 
Preises berechnet. — Ausgenommen sind Blutegel, 
Unguentum IIydrargyri cinerum in globulis und 
die Tropfen der atherischen Oele, welche bei zwei 
oder mehr Tropfen nach dem Gewichte derselben 
zu berechnen sind (vergl. §. 9). 
§. 3. Sind bei einem Arzneimittel für verschicedene Mengen 
die Preise festgesctzt, so kommt bei der Berechnung 
der für das nächst kleinere Gewicht gegebenc Preis 
in Anwendung, bis der Preis der nüchst höheren
	        
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