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8. 7.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahnen und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahnen gerich-
teten privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
8. 8.
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahnen erforderlichen
Eigenthums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Blatt S. 446) zur Anwendung.
§. 9.
Für den Bau insbesondere gelten, soweit nicht für die Zahnradstrecke Degerloch—
Stuttgart Abweichungen erforderlich werden, folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahnen soll 1 m betragen. Der Bau der Bahnen muß so
eingerichtet werden, daß mit Hilfe von Rollschemeln normalspurige Wagen auf
sie übergehen können; diese Bestimmung gilt nicht für die Strecken Degerloch—
Stuttgart und nur insofern für die Strecke Möhringen—Hohenheim, als auf
letzterer zwar offene Güterwagen mit niederer Ladung, dagegen keine geschlossenen
Wagen und keine offenen Güterwagen mit hoher Ladung auf Rollschemeln trans-
portirt werden dürfen.
Mit Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Ab-
theilung für die Verkehrsanstalten, können auf einzelnen Strecken dritte Schienen
zur Beförderung normalspuriger Fahrzeuge eingelegt oder einzelne Strecken in
Normalspur umgebaut werden. Soveit die betreffende Bahnstrecke auf einer
Staatsstraße oder einem anderen öffentlichen Wege in der Längsrichtung liegt,
ist auch die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
2) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, bleibt vorbehalten:
a. die Feststellung der Bahnlinien in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
b. die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
. die Feststellung der kleinsten Krümmungshalbmesser,