Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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d. die Bestimmung der stärksten Längsneigung der Bahn und der Krümmungs- 
halbmesser für die Uebergangsbögen an den Visirwechseln, 
e. die Feststellung der Ueberhöhung des äußeren Schienenstrangs und der Spur- 
erweiterung in den Krümmungen, 
l. die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf dem 
Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die Be- 
stimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße 
der Fahrzeuge, 
g. die Genehmigung der Projekte aller für die erstmalige Herstellung und den 
Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, der Pro- 
jekte für Erweiterungsbauten und Bauveränderungen, sowie der Projekte für 
die Betriebsmittel und ihre Anzahl, 
h. die Erlassung von Vorschriften für die Einfriedigung der Bahn, für die An- 
bringung von Abschlußvorrichtungen, sowie für die Aufstellung von Warnungs- 
tafeln an Wegübergängen und für die Aufschriften dieser Tafeln. 
3) Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaufsichtsbehörde solche wegen 
der Sicherheit des Bahnbetriebs oder im Interesse des Straßenverkehrs für er- 
forderlich erachtet. 
4) Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, 
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung ausgeführt 
werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht 
dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs- 
forderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß 
durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unter- 
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
5) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung von 
Hochbauten für die Zwecke der Bahn in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften 
dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
6) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beauffichtigung 
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
	        
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