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§. 24.
Dem Staat bleibt vorbehalten, die Bahn, jedoch nur das ganze Netz, nicht auch eine
einzelne Linie, mit allem Zubehör an beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln nach
folgenden Grundsätzen zu erwerben:
a. die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren,
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab gefordert werden;
. dem Unternehmer muß die Absicht des Staats, die Bahn zu übernehmen, mindestens
ein Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden;
#dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reinein-
nahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode zu
Grund gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10% dieser Summe
nicht übersteigen.
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem An-
kaufstermine vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom
Unternehmer aus eigenen Mitteln ausgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als
Kaufpreis vergütet werden.
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlage-
kapitals wird alsbald nach Vollendung der einzelnen Strecken, für jede besonders, aus-
gemittelt.
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungsfonds,
jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt.
Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds an den Staat
abzuliefern.
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich
in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instandsetzung
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