Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benützung des Bahneigenthums zur Führung 
der staatlichen Leitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies mit dem Bahnbetrieb 
vereinbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen Leitungen an den zu Bahn- 
zwecken dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zuzulassen; andererseits wird ihm 
gestattet, an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahnkörper die Bahntelegraphen- 
leitungen durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen Ersatz der Kosten an- 
bringen zu lassen. 
Bei gemeinsamer Benützung von Gestängen werden die Unterhaltungskosten für 
diese und die Leitungen je nach der Zahl der Leitungsdrähte vertheilt. 
F. 28. 
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung auf den 
Strecken Vaihingen a. d. F.—Möhringen—Neuhausen a. d. F., Degerloch— Möhringen und 
Hohenheim—Möhringen mit allen fahrplanmäßigen Zügen die Postsendungen in einem 
den Anforderungen der Postverwaltung gemäß einzurichtenden und zu unterhaltenden 
Wagenraum zu befördern. Die Vergütung hiefür wird, soweit nicht im einzelnen Fall 
besondere Vereinbarung getroffen wird, nach Maßgabe der von dem Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, erlassenen allgemeinen 
Bestimmungen über die Leistungen der Privateisenbahnen für Zwecke der Postbeförderung 
bemessen. 
Die elektrischen Motorwagen können nur zur Beförderung von Briefposten und 
Zeitungspacketen in einem verschlossenen am Wagen angebrachten Behälter durch Ver- 
mittlung des Eisenbahnpersonals oder unter Begleitung eines Postschaffners benützt werden. 
S. 29. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, die das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere über die 
Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur 
Anwendung zu bringen.
	        
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