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Pferdes ein Zettel oder Täfelchen mit deutlicher Nummer, welche derjenigen
der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung des Gemeindebezirks als
kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Ortsvor-
"4 - steher die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen.
C.
Den Oberamtsthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für den
Mobilmachungsfall als Civilkommissare der Pferde-Aushebungskommissionen in Aussicht
genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet.
Kosten für die Staatskasse dürfen hiedurch nicht entstehen.
F. 6.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise
zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd
kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a. Reitpferde 1,
. IlN;
Stangenpferde,
b. Zugpferde 1 Vorderpferde,
I T Stangenpferde,
Vorderpferde;
. besonders schwere Zugpferde.
Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen Ge-
sichtspunkte als Anhalt dienen.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungsliste ein-
zutragen und vom Vormusterungskommissar zu bescheinigen; der Ortsvorsteher erhält eine
Ausfertigung zurück.
S. 7.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare unter Mitwirkung
des oberamtlichen Beamten und in Anwesenheit des Ortsvorstehers oder seines Stell-
vertreters in jedem Musterungsort innerhalb des Zeitraums von 6 Jahren, von der
Pferde-Vormusterung in diesem Orte gerechnet, ein Mal auch die Fahrzeuge zu prüfen