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(siehe §. 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahr-
zeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind
oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die
Kommissare mit den Oberämtern.
Der Ortsvorsteher hat über die kriegsbrauchbaren Fahrzeuge ein Verzeichniß nach
dem Musfter Anlage A doppelt auszufertigen und eine Ausfertigung dem Oberamt vor= w#
zulegen. ****
g. 8.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kom-
missare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen, wobei die seit Vor- n
lage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde gemusterten Oberamtsbezirke durch
Unterstreichen der Namen dieser Bezirke kenntlich zu machen sind. Die Uebersichten sind
durch den vorgesetzten Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zu einem
von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen.
Eine Zusammenstellung für den Korpsbezirk übersendet das Generalkommando dem
Kriegsministerium zum 1. Oktober jedes Jahres.
Den Oberämtern haben die Kommissare eine nach Gemeinden geordnete Uebersicht
über das Ergebniß der Musterung im Oberamtsbezirk unter entsprechender Anwendung
des Musters Anlage D baldmöglichst nach beendeter Musterung zu übersenden. Die Ober-
ämter legen Abschrift dem Ministerium des Innern unmittelbar vor.
S. 7.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krank-
heiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Oberämter den Kommissaren
mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem General-
kommando Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften können in besonders dringenden
Fällen auf Antrag des Generalkommandos durch die Ministerien des Innern und des
Kriegswesens angeordnet werden.