Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
S. 10. 
Im Falle der Mobilmachung des XllI. (Königlich Württembergischen) Armeekorps 
hat das Königreich Württemberg die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes 
für dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
- 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, nöthigen Falls 
seine sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im F. 4 näher bezeichneten, zu der be- 
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt 
ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für 
ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem Kaiserlichen 
Kommissar und den Delegierten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele 
ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobil- 
machung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (zu vergl. den oben abgedruckten §. 27 des 
Kriegsleistungsgesetzes) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbei- 
schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde- 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Oberamtsbezirke oder Ortschaften 
verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in §. 27 des 
Kriegsleistungsgesetzes vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Ver- 
bote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aus- 
hebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche 
sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
	        
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