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Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 , anzusetzen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und
die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen.
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das
Generalkommando die Oberämter den Ortsvorstehern Auszüge so rechtzeitig übersenden
können, daß Letztere noch vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzu-
führenden Pferde (§. 18) vorbereiten können.
Die Oberämter haben sich davon zu überzeugen, daß die hierzu erforderlichen Vor-
bereitungen Seitens der Ortsvorsteher thatsächlich getroffen sind. Soweit nicht besondere
Verhältnisse dagegen sprechen — worüber die Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens zu befinden haben — müssen die Auszüge (Abs. 4) Alles für die Ortsvorsteher
im Mobilmachungsfall Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der
Pferdeaushebung enthalten.
S. 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde und Wagen bildet jeder
Oberamtsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Oberamtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch die
Ministerien des Innern und des Kriegswesens in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke
getheilt werden.
Das Generalkommando setzt in der Pferde= und Wagenaushebungsliste (§. 12 Abf. 3)
schon im Frieden fest, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus-
hebungsbezirk stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für
den Beginn der Aushebung.
S. 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, wenn
nicht von dem Ministerium des Innern ein besonderer Civilkommissar und ein
Stellvertreter, sowie erforderlichenfalls ein zweiter Beamter ernannt wird