Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 , anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und 
die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. 
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das 
Generalkommando die Oberämter den Ortsvorstehern Auszüge so rechtzeitig übersenden 
können, daß Letztere noch vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzu- 
führenden Pferde (§. 18) vorbereiten können. 
Die Oberämter haben sich davon zu überzeugen, daß die hierzu erforderlichen Vor- 
bereitungen Seitens der Ortsvorsteher thatsächlich getroffen sind. Soweit nicht besondere 
Verhältnisse dagegen sprechen — worüber die Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens zu befinden haben — müssen die Auszüge (Abs. 4) Alles für die Ortsvorsteher 
im Mobilmachungsfall Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der 
Pferdeaushebung enthalten. 
S. 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde und Wagen bildet jeder 
Oberamtsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Oberamtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die 
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch die 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke 
getheilt werden. 
Das Generalkommando setzt in der Pferde= und Wagenaushebungsliste (§. 12 Abf. 3) 
schon im Frieden fest, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus- 
hebungsbezirk stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für 
den Beginn der Aushebung. 
S. 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, wenn 
nicht von dem Ministerium des Innern ein besonderer Civilkommissar und ein 
Stellvertreter, sowie erforderlichenfalls ein zweiter Beamter ernannt wird
	        
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