Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im Allgemeinen ist die frühere Klasseneintheilung durch den Vormusterungskommissar 
maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem mili- 
tärischen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
S. 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte 
Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 vom Hundert als Reserve aus- 
gewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, 
so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde an 
in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe 
auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militär- 
behörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, 
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem 
späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare 
Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß 
ist von dem Militärkommissar dem Generalkommando und dem Kriegsministerium, von 
dem Civilkommissar dem Ministerium des Innern nach Schluß des Aushebungsgeschäftes 
umgehend zu melden. 
S. 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung. 
in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Schätzer gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Schätzung an, 
welche in die betreffende Spalte des Nationals E (S. 19) einzutragen ist.
	        
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