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gebend für die Beurtheilung bleibt immer das Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbn
wenn sie zur Zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein.
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung und nach der Ernte
meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die Pferde vornehmlich auf harten Straßen
benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn der
mangelhafte Gang nicht eine Folge schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Quer-
bein), kann hierüber hinweggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist
es als Soldatenpferd minderwerthig, meist sogar unbrauchbar.
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten, daß sie dem beabsichtigten
Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd
von der Annahme ausschließen würde, für Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung
abgeben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fechler.
Bei der in Folge Landlieferung bewirkten zwangsweisen Gestellung haftet der letzte Besitzer nicht für das
Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen bei freiwilligem Verkauf eine Rückgängig-
machung des Kaufes (Wandelung) oder eine Ersatzpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung des gezahlten
Schätzungspreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen einer der sonst die Nückgängigmachung
des Kaufes bedingenden Mängel nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung in Krast.