Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Anulage K (Zu S. 24). 
Verzeichniß 
er für Mobilmachungszwecke ausgehobenen Fabrzeuge und Geschirre nebst Zubeför 
aus dem Oberamtsbezirtk 
Zushebungsbezirk 
Bemerkungen. 
In den für die Transportführer bestimmten VBerzeichnissen (zu vergl. die entsprechend zur Anwendung kommende 
Vorschrift in §. 25 vorletzter Absatz) ist auf der Titelseite der Truppentheil handschriftlich einzusetzen. 
. Die Verzeichnisse sind am Schluß von den Aushebungskommissaren und den Schätzern durch Namensunterschrift, 
Ortsangabe und Datum zu vollziehen. Die für die Truppentheile bestimmten Verzeichnisse sind von dem Militär- 
kommissar allein zu vollziehen. 
. Das ausgefüllte und vollzogene Verzeichniß (Ziffer 2 Satz 1) wird durch den Eintrag der in §. 26 letzter Absatz 
bezeichneten Bescheinigung zur Liquidation der abgenommenen Fahrzeuge (§. 26 letzter Absatz und §. 27). Nach Eintrag 
dieser Bescheinigung ist unter der Ueberschrift auf der Titelseite handschriftlich hinzuzusetzen: „zugleich Liquidation 
über die abgenommenen Fahrzeuge.“ 
. In den Spalten zu 16 werden Beträge von einer halben Mark und darüber für eine volle Mark gerechnet; Beträge 
unter einer halben Mark bleiben außer Ansatz. In den für die Transportführer bestimmten Verzeichnissen wird von 
den Spalten zu 16 nur die Spalte „Durchschnittsbetrag in Zahlen“ ausgefüllt. 
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