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Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1902 (Reg. Blatt S. 66) herzustellenden Eisenbahn
von Roßberg nach Wurzach diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns genehmigten allgemeinen
Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 anzulegen. Sie erhält eine Spur-
weite von 1,435 m; ihre Gesammtlänge beträgt 11,2 km. Die Bahn zweigt von der
Station Roßberg der Bahnlinie Aulendorf—Leutkirch in nördlicher Richtung ab, über-
schreitet bei rm 0,4 den Vizinalweg von Roßberg nach Wurzach in Schienenhöhe und
geht bei km 1,9 in eine nordöstliche Richtung über, die sie bis zur Station Wurzach bei-
behält. Bei km 2,0 kreuzt die Bahn den Vizinalweg von Mittelurbach nach Molperts=
haus und unmittelbar darauf zum zweitenmal den Vizinalweg von Roßberg nach Wurzach
in Schienenhöhe. Sie folgt letzterem auf seiner rechten Seite bis zu km 9,0, überkreuzt
ihn hier zum drittenmal in Schienenhöhe und erreicht, immer in der Nähe dieses Wegs
sich hinziehend, in dem Gewand „herrschaftliche Einöde“ die Endstation Wurzach.
Vorgesehen sind Haltepunkte für die Orte Mennisweiler bei km 3,6 und Ehrens-
berg —Rohrbach bei km 5,1; eine Haltestelle für die Orte Haidgau— Ziegelbach bei km 7,0
und ein Bahnhof für die Stadt Wurzach bei km 11, 1.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 25. September 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen.