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fönigliche Verordunng,
bekreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
des Bahnhose Plochingen erforderlichen Grundeigenihums im Wege der ZSwangsenteignung.
Vom 25. September 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. 5 Ziff. 5
des Gesetzes vom 27. Mai 1899 (Neg. Blatt S. 329) und Art. 5 Ziff. 8 des Gesetzes vom
23. Juli 1901 (Reg. Blatt S. 209) auszuführenden Erweiterung des Bahnhofs Plochingen
diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu
erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen
erforderlich sind. 6
Nach diesem Plan handelt es sich in der Hauptsache darum, den zur Zeit zwischen
dem Ort und dem Neckar eingezwängten Bahnhof in der Richtung gegen Altbach an einer
Stelle zu erweitern, wo zu beiden Seiten der Hauptbahn genügender Raum für die er-
forderlichen Anlagen zur Verfügung steht. Der Bahnhof erhält besondere Gleise für
Personen= und für Güterzüge, einen Hauptbahnsteig und drei Zwischenbahnsteige, die durch
eine Bahnsteigunterführung verbunden werden sollen. Die Dienstgebäude des alten Bahn-
hofs (Verwaltungsgebäude, Wartsaal und Wirthschaftsgebäude und Güterschuppen) müssen
beseitigt und durch neue Gebäude an anderer Stelle ersetzt werden.
Für den Rangirdienst sind die nöthigen Gleise herzustellen. Eine neue Lokomotiv-
remise, eine elektrische Umformeranlage und eine Wasserstation sind zu errichten; ferner
ist eine neue Stellwerksanlage auszuführen. Im unteren und oberen Bahnhoftheil ist
je die Staatsstraße Stuttgart—Ulm zu verlegen; im oberen Bahnhoftheil ist außerdem
der schienengleiche Uebergang der Staatsstraße von Plochingen nach Kirchheim u. T. über
die Hauptbahn und die obere Neckarbahn durch eine Wegüberführung zu ersetzen. Im
Zusammenhang hiemit soll eine neue Neckarbrücke erbaut, sowie das Ufervorland links
vom Neckar abgehoben werden.