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fönigliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ladwigsburg zur Erwerbung des für die ger-
stellung einer Industriegleisanlage in Ludwigsburg erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 25. September 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Stadtgemeinde Ludwigsburg wird ermächtigt, zum Zweck der Herstellung der
von ihr beschlossenen Gleisanlage zur Verbindung des Industriegebiets im nordwestlichen
Theil der Stadt Ludwigsburg mit dem Bahnhof daselbst die hiezu erforderlichen Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Das Industriegleis zweigt vom nordwestlichen Theil des Bahnhofs Ludwigsburg ab,
überschreitet die Moltke= und die Franzosenstraße, biegt hierauf bei der Wernerstraße in
die Franzosenstraße ein und folgt dieser Straße und dem Vizinalweg Nr. 1 bis zur
Solitudestraße. Zunächst soll das Gleis nur bis zur Westgrenze der Franzosenstraße
geführt werden.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde Lud-
wigsburg durch den Oberbürgermeister Dr. Hartenstein und den Oekonomieverwalter
Knorpp in Ludwigsburg vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 25. September 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen.