Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

III. Taxe der Arbeiten. 
Pfennig. 
A. Grundtaxo: Fur Anfertigung und Abgabe der ver- 
schiedenen Arzneiformen einschliesslich: 
der summtlichen Wugungen, 
der Zerkleinerung jeder Art von in der Taxe der 
Arzneimittel nicht schon zZerkleinert aufgeführten Arz- 
neistoffen bis zum Gesammtgewicht von 50 Gramm, 
der Mengung von Flussigkeiten, von Pulvern 
unter sich oder mit geringen Mengen von Flussig- 
keit (z. B. Oelzucker) oder von Species, 
des vorgeschriebenen oder sonst etwa nöthigen 
Kolirens oder Filtrirens, 
des Umhüllungsmaterials, soweit die Anwendung 
eines Gefässes nicht stattfindet, der Arbeit des Sig-- 
nirens und Tectirens . 
FutclteÄbgsabeemcsx einfac hen Arzneimittels 
wie einer Droge, eines chemischen oder galenischen 
Präparates, zugleich als Grundtaxe bei Abtheilung 
derselben dürfen einschliesslich der Abzahlung von 
Kapseln, Pastillen, Pillen, Pulvern, Tropfen, Blut- 
egeln ctc. nur angerechnet werden 
Anmerkung. Auf die Abgabe von Oblaten, Mine- 
ralwassern, Mutterlaugen, sowie von Verband- 
stoffen, Pflastermull oder von anderen in verschlos- 
sener Originalpackung befindlichen Arzneistoffen 
s owie von Pinseln, Spritzen, Tropfglüsern, Glasstäben 
und dergl. findet die Grundtaze keine Anwendung 
(vergl. Allgemei der Arzneitake §. 110. 
  
Wenn jedoch der Arzt vorschreibt, es sei ein in 
geschlossener Originalpackung befindlicher Arzneistoff 
anders zu signiren, so dürfen für Entfernung der 
Packung, Abkratzung der Etiquette, Aufkleben der 
neu geschriebenen Signatur, etwaige Abschriftnahme 
des Receptes und für Aufbewahrung desselben zu- 
sammen berechnet werden 
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10
	        
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