Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Zu diesem Zweck sind namentlich bei allen größeren und schwierigeren Bauten von 
Zeit zu Zeit entsprechend dem Fortschreiten des Stands der Bauarbeiten weitere als die 
nach 8. 73 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 und Abs. 5 der Vollziehungsverfügung zur Bauordnung 
vorgeschriebenen Besichtigungen ohne vorgängige Ankündigung vorzunehmen. Es kann deshalb 
durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschrift oder im einzelnen Fall angeordnet werden, daß 
dem Baukontrolleur oder Bauaufseher auch von anderen Abschnitten der Bauausführung, 
insbesondere von der Aufstellung, Erweiterung, Erhöhung von Gerüsten, sowie von der 
Fertigstellung einzelner Stockwerke mehrstockiger Gebäude und dergl. Anzeige gemacht werde. 
Etwaige Mängel, welche bei diesen Besichtigungen zu Tage treten, sind, wenn sie 
nicht ohne Weiteres im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden, ungesäumt zur 
Kenntniß des Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren Beseitigung oder zur 
Abrügung etwaiger Uebertretungen die erforderliche Einleitung zu treffen hat. 
Von erheblicheren Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der württem- 
bergischen Baugewerksberufsgenossenschaft ist auch der Vorstand der letzteren in Kenntniß zu 
setzen. Die von der genannten Berufsgenossenschaft aufgestellten Kontrolleure (technischen 
Aussichtsbeamten) sind befugt, bei erheblicheren Verstößen gegen die Unfallverhütungs- 
vorschriften der Berufsgenossenschaft oder gegen die sonstigen Arbeiterschutzvorschriften, 
wenn sie nicht ohne Weiteres im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden, sich an 
den Ortsvorsteher zu wenden. 
§. 2. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen in Folge lebhafter Bauthätigkeit ein Bedürfniß 
hiefür besteht, sind vom Gemeinderath ein oder mehrere bauverständige Gehilfen des mit 
der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragten Mitglieds der Ortsbauschau (Bau- 
kontrolleurs) zu bestellen (Bauaufseher). Als solche können insbesondere Bauarbeiter 
unter der Voraussetzung bestellt werden, daß sie aus ihrem Arbeitsverhältniß ausscheiden. 
Die Bauaufseher sind hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Bauaus- 
führungen und Bauarbeiten berufen. 
Die für die Mitglieder der Bauschau in Art. 83 der Bauordnung und F. 64 der 
Vollziehungsverfügung vom 23. November 1882 gegebenen Vorschriften finden auf die 
Bauaufsseher entsprechende Anwendung. 
Die nähere Regelung ihres Dienstverhältnisses erfolgt durch den Gemeinderath.
	        
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