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Zu diesem Zweck sind namentlich bei allen größeren und schwierigeren Bauten von
Zeit zu Zeit entsprechend dem Fortschreiten des Stands der Bauarbeiten weitere als die
nach 8. 73 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 und Abs. 5 der Vollziehungsverfügung zur Bauordnung
vorgeschriebenen Besichtigungen ohne vorgängige Ankündigung vorzunehmen. Es kann deshalb
durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschrift oder im einzelnen Fall angeordnet werden, daß
dem Baukontrolleur oder Bauaufseher auch von anderen Abschnitten der Bauausführung,
insbesondere von der Aufstellung, Erweiterung, Erhöhung von Gerüsten, sowie von der
Fertigstellung einzelner Stockwerke mehrstockiger Gebäude und dergl. Anzeige gemacht werde.
Etwaige Mängel, welche bei diesen Besichtigungen zu Tage treten, sind, wenn sie
nicht ohne Weiteres im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden, ungesäumt zur
Kenntniß des Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren Beseitigung oder zur
Abrügung etwaiger Uebertretungen die erforderliche Einleitung zu treffen hat.
Von erheblicheren Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der württem-
bergischen Baugewerksberufsgenossenschaft ist auch der Vorstand der letzteren in Kenntniß zu
setzen. Die von der genannten Berufsgenossenschaft aufgestellten Kontrolleure (technischen
Aussichtsbeamten) sind befugt, bei erheblicheren Verstößen gegen die Unfallverhütungs-
vorschriften der Berufsgenossenschaft oder gegen die sonstigen Arbeiterschutzvorschriften,
wenn sie nicht ohne Weiteres im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden, sich an
den Ortsvorsteher zu wenden.
§. 2.
In denjenigen Gemeinden, in welchen in Folge lebhafter Bauthätigkeit ein Bedürfniß
hiefür besteht, sind vom Gemeinderath ein oder mehrere bauverständige Gehilfen des mit
der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragten Mitglieds der Ortsbauschau (Bau-
kontrolleurs) zu bestellen (Bauaufseher). Als solche können insbesondere Bauarbeiter
unter der Voraussetzung bestellt werden, daß sie aus ihrem Arbeitsverhältniß ausscheiden.
Die Bauaufseher sind hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Bauaus-
führungen und Bauarbeiten berufen.
Die für die Mitglieder der Bauschau in Art. 83 der Bauordnung und F. 64 der
Vollziehungsverfügung vom 23. November 1882 gegebenen Vorschriften finden auf die
Bauaufsseher entsprechende Anwendung.
Die nähere Regelung ihres Dienstverhältnisses erfolgt durch den Gemeinderath.