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8. 3.
Dem Oberamtsbautechniker liegt neben der ihm durch §. 74 der Vollziehungsver-
fügung zur Bauordnung übertragenen Oberaufsicht über die vorschriftsmäßige Ausführung
der Bauten insbesondere auch ob, die Einhaltung der zum Schutz von Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit der Bauarbeiter erlassenen Vorschriften (zu vergl. §. 1 Abs. 1 und 2) zu
überwachen. Wenn dem Oberamtsbautechniker zugleich die Oberfeuerschau übertragen ist,
so hat er die Oberaufsicht über die Einhaltung der Schutzvorschriften insbesondere bei
seinen Umgängen als Oberfeuerschauer zu üben. Auch sonst finden auf diese Thätigkeit
des Oberamtsbautechnikers die Bestimmungen des §. 74 der Vollziehungsverfügung zur
Bauordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß in Fällen, in welchen aus
der vorschriftswidrigen Bauausführung durch Nichtbeachtung von Arbeiterschutzvorschriften
unmittelbare Gefahr hervorgeht, das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers herbeizu-
führen ist, soweit der Mangel nicht unmittelbar im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt
wird. Auch hat der Oberamtsbautechniker von erheblicheren Verstößen gegen die Unfall-
verhütungsvorschriften der württ. Baugewerksberufsgenossenschaft den Vorstand der letzteren
in Kenntniß zu setzen.
S. 4.
Die Kosten der in Gemäßheit des §. 1 Abs. 3 von dem Baukontrolleur oder Bau-
aufseher vorgenommenen Kontrollen der Bauausführung hat der Bauunternehmer zu
tragen, soweit nicht ein Dritter aus einem besonderen Rechtsgrunde dafür für verpflichtet
zu erkennen ist, und zwar auch dann, wenn diese Kontrollen mit den in §. 73 Abk. 3
der Vollziehungsverfügung vom 23. November 1882 bezeichneten Hauptfällen der Be-
sichtigung der Bauwesen nicht zusammentreffen.
S. 5.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Jannar 1903 in Kraft.
Stuttgart, den 16. Oktober 1902.
Pischek.