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betriebskontroleure und Postinspektoren, der Vorstände der Hilfsbureaux der beiden
Generaldirektionen, der Bahnhofinspektoren, sowie der Oberbahn= und Oberpostsekretäre
setzt die Erstehung der ersten höheren Dienstprüfung im Departement der Justiz, des
Innern oder der Finanzen oder der ersten Staatsprüfung im Baufach, sowie die Er-
stehung der höheren Eisenbahn= oder Post= und Telegraphendienstprüfung voraus.
Personen, welche die zweite höhere Dienstprüfung im Departement der Justiz, des
Innern oder der Finanzen oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach erstanden haben,
können ohne weitere Prüfung in den höheren Dienst der Verkehrsanstalten übernommen
werden; sie erhalten jedoch Anwartschaft auf etatsmäßige Anstellung erst, nachdem sie ihre
Befähigung für den Verkehrsdienst während einer angemessenen Zeit nachgewiesen haben.
Die Annahme von Kandidaten für den höheren Dienst (Abs. 1 und 2) erfolgt nach
Maßgabe des Bedürfnisses und unter Berücksichtigung der erlangten Prüfungszeugnisse.
Personen, welche die höhere Prüfung für einen Dienstzweig der Verkehrsanstalten
bestanden haben, können nach angemessener Erprobung ohne weitere Prüfung in den
andern Dienstzweig übernommen werden.
Besonders tüchtige Beamte des mittleren Dienstes, welche die zweite mittlere Dienst-
prüfung erstanden haben, können zu Bahnhofinspektoren, sowie zu Oberbahn= und Ober-
postsekretären ernannt werden.
. Die Befähigung zum mittleren Dienst, nämlich zu den Stellen der
Eisenbahn= und Postsekretäre, Eisenbahn-(Güter-) und Postkassiere, Buchhalter, Material-
verwalter, Eisenbahn= und Postassistenten ist durch die Erstehung der ersten mittleren
Dienstprüfung nachzuweisen.
Die Stellen der Bahnhof= und Güterverwalter, Postmeister, sowie der Eisenbahn-
und Postrevisoren erfordern außerdem die Erstehung der zweiten mittleren Dienstprüfung.
C. Die Befähigung zum niederen Dienst, nämlich zu den Stellen der
Stationsmeister, Postexpeditoren, Stationskassiere, Kanzleiassistenten, Obertelegraphisten,
Eisenbahn= und Postexpedienten und der Telegraphisten setzt die Erstehung der niederen
Dienstprüfung voraus.
8. 3.
Die Vornahme der höheren und der zweiten mittleren Prüfung findet unter Leitung
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,