Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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C. Verkehrsdienst (Post= und Telegraphenordnung, Post= und Telegraphen= 
verträge,-Tarife); 
d. Kenntniß der telegraphen= und telephontechnischen Einrichtungen; 
2) Kassen= und Rechnungswesen, Inventar= und Materialwesen; 
3) Verkehrsgeographie; 
4) Ausarbeitung eines Aufsatzes über einen Gegenstand aus dem Verkehrswesen; 
5) französische Sprache, auf Wunsch des Kandidaten auch englische und italienische 
Sprache. 
8. 16. 
Die Kandidaten, welche die erste mittlere Prüfung erstanden haben, treten in das 
Verhältniß von Eisenbahn= oder Postpraktikanten I. Klasse ein. 
8. 16. 
Gegenstände der zweiten mittleren Prüfung sind: 
1) die Gegenstände der ersten mittleren Prüfung in erweitertem Umfange unter 
Wegfall der Geographie und der Sprachen; 
2) die wesentlichen Bestimmungen des Reichsstaatsrechts, sowie des württembergischen 
Staats= und Verwaltungsrechts; 
3) Dienst= und Rechtsverhältnisse der Beamten und Arbeiter; 
4) Kenntniß der hauptsächlichsten Lehren des bürgerlichen Rechts, insbesondere vom 
Eigenthum und von den Verträgen. 
C. Niederer Dienst. 
8. 17. 
Die Zulassung zur Ausbildung für den niederen Dienst in der Eigenschaft eines 
Eisenbahn= oder Postanwärters erfordert den Nachweis: 
1) der deutschen Reichsangehörigkeit; 
2) eines guten Leumunds; 
3) körperlicher Tauglichkeit, insbesondere normalen Seh= und Hörvermögens; 
4) genügender Schulbildung, nöthigenfalls durch Erstehung einer Vorprüfung. 
Bewerber, die eine Latein-, Real= oder Bürgerschule besucht haben, werden 
vorgezogen;
	        
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