Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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für das Reichs-Gesetzblatt 
von 1903 an 1 4 20 J 
für die älteren Jahrgänge 1 4 3. 
Beim Verkauf von einzelnen Nummern des Regierungsblattes und des 
Reichs-Gesetzblattes werden für einen ganzen Bogen 8 J und für einen halben Bogen 
5 F9 berechnet mit der Maßgabe, daß nur ganze Nummern abgegeben werden und daß 
der Mindestpreis für die Einzelbestellung 10 Pf. beträgt. Bestellungen auf einzelne 
Nummern sind entweder an die Postanstalten oder an die Expedition des Regierungs- 
blattes, nicht aber an die Druckereien zu richten. 
Stuttgart, den 19. November 1902. 
Breitling. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den prämientarif für die Versscherungsanstalt der Tiefban-Herufsgenossenschaft. 
Vom 21. November 1902. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts, Abtheilung für 
Unfallversicherung, vom 16. ds. Mts., betreffend den Prämientarif für die Versicherungs- 
anstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, wird hiemit gemäß §. 26 Abs. 3 des Bau- 
Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 698) veröffentlicht. 
Stuttgart, den 21. November 1902. 
Pischek.
	        
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