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Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 23. Dezember 1902.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend den Vollzug der §§. 38 und 39 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich über Polizeiaussicht. Vom I#. November 1902. — Verfügung der
Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Ge-
fangene vom 30. Juni 1900. Vom 10. Dezember 1902. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend
die Vollziehung der Freiheitsstrafen. Vom 16. Dezember 1902.
Verfügung der Ministerien der Jnstiz und des Innern,
betreffend den Vollzug der §§. 38 und 39 des Strasgesetbuche für das Deutsche Reich über polizeiaufsicht.
Vom 18. November 1902.
Nachdem der Württembergische Verein für entlassene Strafgefangene sich bereit
erklärt hat, seine Schutzfürsorge auch auf die unter Polizeiaufsicht gestellten Personen
auszudehnen, werden unter Bezugnahme auf die §§. 3, 9, 14 und 16 der Verfügung der
Ministerien der Justiz und des Innern vom 16. Januar 1872 in obenbezeichnetem Betreff,
Reg. Blatt S. 5, bis auf Weiteres die nachstehenden Anordnungen getroffen:
1) Da die Schutzfürsorge von dem Verein nur in den Fällen übernommen wird,
in welchen der Verurtheilte sich hiemit und insbesondere mit der Bestellung eines
Fürsorgers für ihn ausdrücklich einverstanden erklärt hat, so sind die Gefangenen,
gegen welche auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist, mindestens 6—8
Wochen vor ihrer Entlassung aus der Strafanstalt hierüber sowie über ihre
Absichten in Betreff ihres künftigen Aufenthaltsorts und ihrer Beschäftigung zu
vernehmen. Zutreffenden Falls ist die Niederschrift über die Vernehmung unter
Anschluß des üblichen Merkblatts dem Landesausschuß des genannten Vereins