Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

60 
Pfennig. 
stopfen werden incl. Tectur und Signatur berech- 
net das Stück: 
bis incl. 100 Gramm mit 
über 100 „ „ 3200 « 
Uber300,,,,500 
Bemerkung: 
Gläser mit eingeriebenen Glasstopfen sind zur Be- 
rechnung nur zugelassen: 
wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezepte 
verordnet sind, oder wenn sie bei Abgabe rein 
wüssriger Lösungen von Gold- oder Silbersalzen, 
von reinen starken flüssigen, oder feuchtenden 
trockenen Säuren, von Chlorwasser, von Brom oder 
Bromwasser, oder von weingeistiger Jodlösung Ver- 
wendung gefunden haben. 
3. Patent-Tropfgluser jeder Farbe das Stück mit 
4. Glas'chen mit abgetheilten Pulvern oder) orgleiche Taue 
Flüssigkeiten#JArbeiten. 
5. Korkstopfen mit Holzdeckel oder Holzdeckel zu 
Gliaesern oder Töpfen kosten mit Signatur das Stück: 
zu Gefhssen bis zu 100 Gramm Inhalt 
„ „ » 300 
l grösseren Gefhssen 
Pappschachteln (mit Falz). 
Pappschachteln kosten mit Signatur das Stück 
bis zu 50 Gramm 
über 50 150 
150 „ „ 250 
Bemerkung: 
Pappschachteln durfen für öffentliche Anstalten 
und Krankenkassen aller Art bei Abgabe von bis 
zu incl. 50 Gramm an einfachen und gemischten 
feinen und mittelfeinen Pulvern oder Crystallen, die 
sich an der Luft nicht oder nur wenig verändern, 
z. B. Alumen pulveratum, Fol. Sennae plv., Kal. 
30 
50 
65
	        
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