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(§. 4) vorzunehmen, wenn wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder Schwäche des
Verurtheilten oder wegen der mit Rücksicht auf seinen Gemüthszustand von der Einzel-
haft für ihn zu besorgenden Nachtheile die abgesonderte Verwahrung desselben in der
Zelle nicht thunlich erscheint. Insbesondere sind von der Einweisung in das Zellen-
gefängniß ausgeschlossen: Blinde, Schwachsichtige, Taube, Schwerhörige, Krüppelhafte,
Epileptische, Gemüthskranke, Solche, bei welchen eine Anlage zu Geisteskrankheit anzu-
nehmen ist, körperlich oder geistig so Herabgekommene, daß sie zu regelmäßiger Beschäf-
tigung sich nicht eignen.
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen sind
ferner von der Einweisung in das Zellengefängniß ausgeschlossen und dem Landesge-
fängniß in Hall (§F. 4) zuzuweisen solche männliche Personen, gegen welche wegen
Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Eigenthum im Sinne der 88.244, 245, 250
Ziff. 5, 261, 264 des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Vergehens der Zuhälterei
(Strafgesetzbuch §. 181 a), sei es allein oder in Verbindung mit anderen Verbrechen
oder Vergehen, eine Gefängnißstrafe zu vollziehen ist.
Die Beschlußfassung darüber, ob ein Umstand, welcher die Einweisung in das
Zellengefängniß als unthunlich erscheinen lassen würde, im einzelnen Fall vorliegt oder
nicht, kommt der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwalt, Amtsrichter) zu, welche
hierüber, wenn möglich noch vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils, die erforderlichen
Erhebungen zu veranstalten, insbesondere zutreffenden Falls mittelst Einforderung eines
gerichtsärztlichen Gutachtens Grund zu machen hat.
8. 4.
Soweit die Gefängnißstrafe gegen erwachsene Personen männlichen Geschlechts nicht
in dem amtsgerichtlichen Gefängniß (8. 2) oder in dem Zellengefängniß in Heilbronn
(§. 3) zu vollziehen ist, wird dieselbe von denjenigen Verurtheilten, welchen die bürger-
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, in dem Landesgefängniß zu Hall, beziehungsweise in
der Filialanstalt dieses Gefängnisses zu Kleinkomburg, von solchen Verurtheilten, welche
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in dem Landesgefängniß zu Rotten-
burg verbüßt. Auch die hienach an sich dem Landesgefängniß in Rottenburg zuzuweisenden
Gefängnißsträflinge sind übrigens in das Landesgefängniß zu Hall einzuliefern, wenn
gegen sie eine Strafe wegen Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Eigenthum im Sinne