Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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(§. 4) vorzunehmen, wenn wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder Schwäche des 
Verurtheilten oder wegen der mit Rücksicht auf seinen Gemüthszustand von der Einzel- 
haft für ihn zu besorgenden Nachtheile die abgesonderte Verwahrung desselben in der 
Zelle nicht thunlich erscheint. Insbesondere sind von der Einweisung in das Zellen- 
gefängniß ausgeschlossen: Blinde, Schwachsichtige, Taube, Schwerhörige, Krüppelhafte, 
Epileptische, Gemüthskranke, Solche, bei welchen eine Anlage zu Geisteskrankheit anzu- 
nehmen ist, körperlich oder geistig so Herabgekommene, daß sie zu regelmäßiger Beschäf- 
tigung sich nicht eignen. 
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen sind 
ferner von der Einweisung in das Zellengefängniß ausgeschlossen und dem Landesge- 
fängniß in Hall (§F. 4) zuzuweisen solche männliche Personen, gegen welche wegen 
Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Eigenthum im Sinne der 88.244, 245, 250 
Ziff. 5, 261, 264 des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Vergehens der Zuhälterei 
(Strafgesetzbuch §. 181 a), sei es allein oder in Verbindung mit anderen Verbrechen 
oder Vergehen, eine Gefängnißstrafe zu vollziehen ist. 
Die Beschlußfassung darüber, ob ein Umstand, welcher die Einweisung in das 
Zellengefängniß als unthunlich erscheinen lassen würde, im einzelnen Fall vorliegt oder 
nicht, kommt der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwalt, Amtsrichter) zu, welche 
hierüber, wenn möglich noch vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils, die erforderlichen 
Erhebungen zu veranstalten, insbesondere zutreffenden Falls mittelst Einforderung eines 
gerichtsärztlichen Gutachtens Grund zu machen hat. 
8. 4. 
Soweit die Gefängnißstrafe gegen erwachsene Personen männlichen Geschlechts nicht 
in dem amtsgerichtlichen Gefängniß (8. 2) oder in dem Zellengefängniß in Heilbronn 
(§. 3) zu vollziehen ist, wird dieselbe von denjenigen Verurtheilten, welchen die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, in dem Landesgefängniß zu Hall, beziehungsweise in 
der Filialanstalt dieses Gefängnisses zu Kleinkomburg, von solchen Verurtheilten, welche 
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in dem Landesgefängniß zu Rotten- 
burg verbüßt. Auch die hienach an sich dem Landesgefängniß in Rottenburg zuzuweisenden 
Gefängnißsträflinge sind übrigens in das Landesgefängniß zu Hall einzuliefern, wenn 
gegen sie eine Strafe wegen Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Eigenthum im Sinne
	        
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