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der §§. 244, 245, 250 Ziff. 5, 261, 264 des Strafgesetzbuchs oder ein Strafe wegen
Zuhälterei (§. 181 a des Strafgesetzbuchs), sei es allein oder in Verbindung mit anderen
Verbrechen oder Vergehen, zu vollstrecken ist.
Die Festungshaft wird in der Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg
vollzogen.
F. 6.
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von den Gerichten erkannt ist, in den
amtsgerichtlichen Gefängnissen (Bezirksgefängnissen) verbüßt.
Ist gemäß Art. 3 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 in
der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898, Reg. Blatt S. 149, in den Fällen des
§. 361 Ziff. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 10 Ziff. 1 bis 4 des genannten
Landespolizeistrafgesetzes die Vollziehung der Haft, wenn die zu verbüßende Strafe vier
Wochen übersteigt, in der für den Vollzug der Gefängnißstrafe eingerichteten Strafanstalt
durch die erkennende Behörde angeordnet worden, so wird die Strafe gegen Personen
männlichen Geschlechts in dem Landesgefängniß zu Hall, gegen Frauenspersonen
in der Gefängnißabtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotteszell
vollzogen.
§. 7.
Die gegen jugendliche Personen (§. 57 des Strafgesetzbuchs) erkannten Gefängniß-
strafen, welche die Dauer von drei Wochen übersteigen, werden, wenn der Verurtheilte
bei dem Antritt der Strafe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Personen
männlichen Geschlechts in der in dem Landesgefängniß zu Rottenburg eingerichteten,
gegen Personen weiblichen Geschlechts in der bei der Strafanstalt für weibliche Ge-
fangene zu Gotteszell gebildeten abgesonderten „Abtheilung der jugendlichen Gefangenen“
vollzogen. Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer gelangen auch gegenüber jugendlichen
Personen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen zum Vollzug, wo diese Gefangenen übrigens
von erwachsenen Gefangenen abgesondert zu verwahren sind. (Vergl. auch §. 8.)
Die gegen jugendliche Personen (F. 57 des Strafgesetzbuchs) wegen Uebertretungen
im Sinne des F§. 361 Ziff. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 10 Ziff. 1 bis 4
des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 in der Fassung des Gesetzes vom