Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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W36. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 29. Dezember 1902. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte. Vom 23. Dezember 1902. — Verfügung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend den Vollzug des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Soldatenstandes 
vom 18. Juni 1901, sowie des Landesgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, vom 23. Dezember 1902. 
Vom 23. Dezember 1902. 
  
  
Gesttz, 
beireffend die Unfallfürsorge für geamte. Vom 23. Dezember 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Guaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben 
beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls 
dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzig zwei drittel Prozent ihres jähr- 
lichen Diensteinkommens. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste er- 
littenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbs- 
fähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 
1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten 
Absatz bezeichneten Betrag; 
2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Theil
	        
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