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jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in welchem das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig
Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die
Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als drei-
tausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertundsechzig Mark und
nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;
b. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfall
der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des
Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr
als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vor-
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;
. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum
Ablauf des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird,
oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent
des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertund-
sechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht über-
steigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden
Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder
der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur so weit, als der Höchst-
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie
in Anspruch genommen wird. Sovweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zu-
lässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse
gekürzt.
Steht nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung einem von den Ointerbliebenen ein
höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Wittwe kann im Falle der Wiederverheirathung eine einmalige Beihilfe bis
zum Betrage von sechzig Prozent des Diensteinkommens gewährt werden.
Die Leistungen an die Wittwe sind ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfall geschlossen worden ist.
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