Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in welchem das achtzehnte Lebens- 
jahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig 
Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die 
Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als drei- 
tausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertundsechzig Mark und 
nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; 
b. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder 
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfall 
der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des 
Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr 
als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt; 
. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch 
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum 
Ablauf des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, 
oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent 
des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertund- 
sechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht über- 
steigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden 
Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder 
der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur so weit, als der Höchst- 
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie 
in Anspruch genommen wird. Sovweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zu- 
lässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse 
gekürzt. 
Steht nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung einem von den Ointerbliebenen ein 
höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Wittwe kann im Falle der Wiederverheirathung eine einmalige Beihilfe bis 
zum Betrage von sechzig Prozent des Diensteinkommens gewährt werden. 
Die Leistungen an die Wittwe sind ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfall geschlossen worden ist. 
.
	        
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