Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Gegenüber von Beamten, bei welchen die Dienstentlassung ohne förmliches Disziplinar= 
verfahren erfolgt, ist das Zutreffen der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für den 
Verlust des Anspruchs vor der Verfügung der Dienstentlassung auf Grund einer Unter- 
suchung, in welcher dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich über die ihm zur Last 
gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten, durch die oberste Dienst- 
aufsichtsbehörde festzustellen. Gegen deren Feststellung ist Rechtsbeschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zulässig (Art. 13 und 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485). 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der in Abs. 1 bezeichneten Art ergangen 
oder eine Feststellung der in Abs. 2 bezeichneten Art erfolgt ist, ganz oder theilweise ab- 
gelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden 
oder aus einem andern in seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt werden kann. 
Art. 8. 
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts 
wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde an- 
zumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den 
Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt 
ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben 
und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich 
glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst 
später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs 
durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn 
die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amts wegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung 
zu wahren.
	        
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