601
37.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 29. Dezember 1902.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 17. Juni 1890 über die Zu-
ändigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland. Vom
22. Dezember 1902. — Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung der Kriminalgebühren-Ordnung
vom 24. November 1826 und der hiezu ergangenen Königlichen Ferordnung vom 12. Juli 1877. Vom
22. De chember 1902. — Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung der Königlichen Verordnung vom
12. Februar 1877 über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Arbhängung von Ordbungsßtrafen
s die ihnen untergebenen Beamten. Vom 22. Dezember 1902. — Verfügung des Ministeriums des
mnern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der oßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien,
owie der Bürsten= und Pinselmachereien. Vom 19. Dezember 1902. Bekan chung des Ministeriums
des Innern, betreffend Alenderung der Max und Josephine Helfferich' schen Jelauntmacung. in Kirchheim u. T.
Vom 20. Dezember 190
Königliche Verordunng,
bekreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 17. Juni 1890 über die Zuständigkeit und
das Verfahren bei Antkrägen auf Auslicferung von Verbrechern an das Ausland.
Vom 22. Dezember 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Mit Wirkung vom 1. April 1903 an wird die Königliche Verordnung vom 17. Junie
1890, betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung
von Verbrechern an das Ausland, Reg. Blatt S. 143, in folgenden Punkten abgeändert:
1. Der §. 6 erhält die Fassung:
„Der Transport und die Uebergabe der auszuliefernden oder durch das
Königreich durchzuführenden Person wird, wenn dieselbe zu den gerichtlichen