Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung der Königlichen Verordnung vom 13. Febrnar 18677 über dir Zuständigkeit 
der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordunngsstrafen argen die ihnen untergebenen 
Beamten. Vom 22. Dezember 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 77 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) 
verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die in §. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die 
Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen 
die ihnen untergebenen Beamten (Reg. Blatt S. 14), den Vorständen der Forstämter 
(alter Ordnung) eingeräumte Disziplinarstrafgewalt wird auf die Vorstände der Forst- 
ämter neuer Ordnung übertragen. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einrichiung und den Betrieb der Roßhaarspinnerrien, Haar- und Borstenzurichtereien, 
sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. Vom 19. Dezember 1902. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb der Noßhaarspinnereien, Haar= und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten- 
und Pinselmachereien, vom 22. Oktober ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 269) wird Nach- 
stehendes verfügt: 
Die Wahrnehmung der in §. 2 Abs. 4 und §. 4 dieser Bekanntmachung der höhe- 
ren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten kommt den 
Oberämtern zu. Ebenso sind die Oberämter zu der in §. 18 Abs. 2 a. a. O. bezeich- 
neten Verfügung zuständig.
	        
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