Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung gebracht 
werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter 
Absatz.) 
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- 
oder mit Kautschukstopfen, bei Patenttropfglüsern, Pulver- 
gläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- 
oder Metalldeckel darf nur die Hälfte des Preises von 
gewöhnlichen Glüsern oder von weissen Töpfen gleicher 
Grösse für Erneuerung der Tectur und Signatur in An- 
rechnung gebracht werden. 
Für Rechnung von öffentlichen Anstalten und von 
Krankenkassen aller Art sowie bei Epidemieen dürfen in 
den vorgenannten Füllen für die Wiederausstattung von 
unverletzt zurückgebrachten Gefässen jeder Art bis zu 
100 Gramm nur je 5 Pfennig und über 100 Gramm nur je 
10 Pfennig angesetzt werden. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für 
Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Fuüllung oder Wieder-- 
füllung in die Apotheke gebracht werden, so darf bei jeder 
Grösse der Vorrathsgefässe für Kork, Tectur und Signatur 
eine Anrechnung nicht gemacht werden. 
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