Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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S. 277, Art. 19 vergl. mit Art. II des Gesetzes vom 19. Februar 1902, Reg. Blatt 
S. 37; Forstpolizeigesetz vom 19. Februar 1902, Reg. Blatt S. 51, Art. 34): 
die Vorstände der von dem Justizministerium im Benehmen mit dem Finanz- 
ministerium für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke bestimmten Forstämter und 
ihre gesetzlichen oder von der vorgesetzten Dienstbehörde ernannten Stell- 
vertreter; 
2) für die Zollstrafsachen: 
die zweiten Beamten der Hauptzollämter und ihre gesetzlichen oder von der 
vorgesetzten Dienstbehörde ernannten Stellvertreter je für den Bezirk des 
betreffenden Hauptzollamts; 
3) für die Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Vorschriften über 
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, jedoch mit Ausnahme der Straf- 
sachen in Betreff örtlicher, nicht als Zuschläge zur Staatssteuer aufzubringender 
Verbrauchsabgaben und der Post= und Portodefraudationssachen: 
die dienstältesten zweiten Beamten der Bezirkssteuerämter (Hauptsteueramt 
Stuttgart und Kameralämter) und ihre gesetzlichen oder von der vorgesetzten 
Dienstbehörde ernannten Stellvertreter je für den Bezirk des betreffenden 
Bezirkssteueramts; 
4) für die Strafsachen wegen Post= und Portodefrandationen: 
die von dem Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für einzelne 
oder sämmtliche Amtsgerichtsbezirke bestimmten Postinspektoren. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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