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der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den 88. 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Orts-
vorsteher für die Aufstellung der mit der Vertheilung der amtlichen Wahlumschläge im
Wahllokal zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge
zu treffen.
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a
bis 18C des Landtagswahlgesetzes und die §§. 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hin-
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am
Schluß des §. 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand-
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
Seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 15. März d. Is., stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.-
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom qowie dar-
auf hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder vertheilt werden dürfen,
b. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, und
C. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen.
Stuttgart, den 7. Februar 1902.
Ppischek.
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