Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den 88. 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Orts- 
vorsteher für die Aufstellung der mit der Vertheilung der amtlichen Wahlumschläge im 
Wahllokal zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge 
zu treffen. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a 
bis 18C des Landtagswahlgesetzes und die §§. 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hin- 
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am 
Schluß des §. 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand- 
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
Seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 15. März d. Is., stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- 
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom qowie dar- 
auf hingewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder vertheilt werden dürfen, 
b. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, und 
C. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 7. Februar 1902. 
  
  
Ppischek. 
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