Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Mitglieder der Prüfungskommission, welche mit einem Bewerber bis zum 4. Grade 
bürgerlicher Berechnung einschließlich verwandt oder verschwägert sind, wirken bei der 
Prüfung dieses Bewerbers nicht mit. 
g. 4. 
Zur Berathung über den Termin der Prüfung und der Anmeldung dazu sowie über 
die zu einer lebhaften Betheiligung an ihr erforderlichen Maßnahmen haben die Vor- 
stände des Schulraths und der Fortbildungsschule spätestens 2 Monate vor Schluß des 
Winterkurses zusammenzutreten. Zu dieser Berathung sind die Vorsitzenden der Gesellen- 
prüfungsausschüsse, die am Ort ihren Sitz haben, einzuladen. 
Auf Grund dieser Berathung wird der Anmeldungs= und Prüfungstermin von den 
Vorständen des Schulraths und der Fortbildungsschule bestimmt und in den öffentlichen 
Blättern bekannt gegeben. 
Bei der Bestimmung des Prüfungstermins ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Prüfung, soweit angängig, zeitlich und räumlich mit der Gesellenprüfung vereinigt wird. 
S. 5. 
Zugelassen zur Prüfung werden gewerbliche Lehrlinge, welche im Prüfungsjahre 
ihre Lehre beenden. Doch können sich auch in den Jahren schon vorgerücktere Angehörige 
des Gewerbestandes prüfen lassen. 
Bewerber, welche zugleich die Gesellenprüfung ablegen, fügen ihre Anmeldung zur 
Prüfung in den Schulfächern regelmäßig ihrem Gesuche um Zulassung zur Gesellen- 
prüfung an. Der Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses übermittelt die eingelauf- 
enen Anmeldungen dem Vorstand des zuständigen Gewerbeschulraths, welcher nach Ent- 
nahme der erforderlichen Notizen die Anmeldungen alsbald dem Vorsitzenden des Gesellen- 
prüfungsausschusses zurückgibt. Unmittelbare Anmeldung bei dem Vorstande der gewerb- 
lichen Fortbildungsschule ist nicht ausgeschlossen; vorgeschrieben ist sie für alle Bewerber, 
welche nicht zugleich die Gesellenprüfung ablegen. Solche Bewerber haben der Anmeldung 
eine Bescheinigung des Lehrherrn über die von ihnen zurückgelegte Lehrzeit und über ihr 
Betragen sowie die Zeugnisse der von ihnen etwa schon früher besuchten Fortbildungs- 
oder Fachschulen anzuschließen und zu bemerken, ob sie neben der Prüfung in den uner- 
läßlichen Fächern noch die Prüfung in weiteren Fächern wünschen. 
 
	        
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