Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die körperschaftlichen Mitglieder sind durch den Vorsitzenden der Körper- 
schaftsforstdirektion auf Erfüllung ihrer Amtspflicht zu beeidigen; sie erhalten 
für Reisekosten und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der 
Staatskasse. 
5. In Art. 3 
kommt der dritte Absatz in Wegfall. 
Der vierte Absatz erhält folgende Fassung: 
Die Wirthschaftsplane unterliegen der Genehmigung der Körperschafts- 
forstdirektion, nachdem sie vorher von den Oberämtern in gemeindeökonomischer 
Hinsicht geprüft sind. 
6. In Art. 4 
erhält der erste Absatz folgende Fassung: " 
Die Wirthschaftsplane sind von den Sachverständigen (Art. 6) im Ein- 
vernehmen mit den Vertretern der Körperschaften zu fertigen und sodann von 
den letzteren mit ihren darüber gefaßten Beschlüssen dem Oberamt vorzulegen. 
In dem zweiten Absatz sind die Worte: „oder das technische Gutachten“ zu streichen, 
ebenso in dem dritten Absatz die Worte: „und technischen Gutachten“. 
7. Der Art. 5 
erhält folgende Fassung: 
Auf der Grundlage der allgemeinen Wirthschaftsplane (Art. 3) sind all- 
jährlich Betriebsplane (Nutzungs-, Kultur-, Streunutzungsplane) im Einver- 
nehmen mit den Vertretern der Körperschaften aufzustellen. Soweit über diese 
Betriebsplane ein Einverständniß erzielt wird, bedürfen sie keiner weiteren 
Genehmigung. 
Werden von den Vertretern der Körperschaften gegen den Betriebsplan 
Einwendungen erhoben, welche der Sachverständige nicht für begründet erachtet, 
und kann auf Grund weiterer Verhandlungen eine Verständigung durch das 
Oberamt nicht erzielt werden, so hat das letztere die Entscheidung der Körper- 
schaftsforstdirektion einzuholen. 
Soweit sich nur in einzelnen Theilen des Betriebsplans Anstände ergeben, 
darf durch deren Erledigung die Feststellung und der Vollzug der unbeanstan- 
deten Theile nicht aufgehalten werden.
	        
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