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Die körperschaftlichen Mitglieder sind durch den Vorsitzenden der Körper-
schaftsforstdirektion auf Erfüllung ihrer Amtspflicht zu beeidigen; sie erhalten
für Reisekosten und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der
Staatskasse.
5. In Art. 3
kommt der dritte Absatz in Wegfall.
Der vierte Absatz erhält folgende Fassung:
Die Wirthschaftsplane unterliegen der Genehmigung der Körperschafts-
forstdirektion, nachdem sie vorher von den Oberämtern in gemeindeökonomischer
Hinsicht geprüft sind.
6. In Art. 4
erhält der erste Absatz folgende Fassung: "
Die Wirthschaftsplane sind von den Sachverständigen (Art. 6) im Ein-
vernehmen mit den Vertretern der Körperschaften zu fertigen und sodann von
den letzteren mit ihren darüber gefaßten Beschlüssen dem Oberamt vorzulegen.
In dem zweiten Absatz sind die Worte: „oder das technische Gutachten“ zu streichen,
ebenso in dem dritten Absatz die Worte: „und technischen Gutachten“.
7. Der Art. 5
erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage der allgemeinen Wirthschaftsplane (Art. 3) sind all-
jährlich Betriebsplane (Nutzungs-, Kultur-, Streunutzungsplane) im Einver-
nehmen mit den Vertretern der Körperschaften aufzustellen. Soweit über diese
Betriebsplane ein Einverständniß erzielt wird, bedürfen sie keiner weiteren
Genehmigung.
Werden von den Vertretern der Körperschaften gegen den Betriebsplan
Einwendungen erhoben, welche der Sachverständige nicht für begründet erachtet,
und kann auf Grund weiterer Verhandlungen eine Verständigung durch das
Oberamt nicht erzielt werden, so hat das letztere die Entscheidung der Körper-
schaftsforstdirektion einzuholen.
Soweit sich nur in einzelnen Theilen des Betriebsplans Anstände ergeben,
darf durch deren Erledigung die Feststellung und der Vollzug der unbeanstan-
deten Theile nicht aufgehalten werden.