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Verfügung des Ministeriums des Junern,
beireffend die Umlage zur Bestreitung der Eutschädigung für auf polizeiliche Anorduung getötete
oder vor Ausführung der Uölungs anordnung gefallene Tierr, sowic zur geklreilung der Ent-
schädigung für au Milzbrand und an Manl- und Klaueoseuche gefallene Tierc.
Vom 5. März 1903.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene
Tiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123),
sowie in Gemäßheit der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896, betreffend die
Vollziehung des Reichsgesetzes vom über die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) wird
hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1903
für jedes Pferd ein Beitrag don . 10 Pfennig,
für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel
ein Beitrag onn 15 Pfennig,
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von 15 Pfennig
zu entrichten ist.
Die in § 13 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896 für die Aufnahme
der Biehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes sowie für den Vollzug der
Umlage erteilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten.
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger
sind die Bestimmungen des § 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend.
Stuttgart, den 5. März 1903.
Pischet.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Sturtgart.