Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. 
Berlin, den 26. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Untersuchung und gesundhritspolizeiliche Behandlung des in das Joll-Inland ein- 
gehenden Fleisches. Vom 18. März 1903. 
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen I) des Bundesrats zum Reichsgesetz, 
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reg. Blatt von 1902 
S. 333) wird bestimmt: 
Die Obliegenheiten der Polizeibehörde in den Fällen des § 12 Abs. ö und des 
§ 24 sind von den Bezirksämtern und bei der Untersuchungsstelle Friedrichshafen von 
der dortigen Hafendirektion wahrzunehmen. 
Höhere Behörde im Sinne des § 30 ist die Kreisregierung. 
Stuttgart, den 18. März 1903. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Württembergische Kommission für Landesgeschichte. Vom 9. März 1903. 
Das durch Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 
23. Juli 1891 (Reg. Blatt S. 213) zur öffentlichen Kenntnis gebrachte Statut, be- 
treffend die Württembergische Kommission für Landesgeschichte, ist in § 2 lit. a und § 3 
Abs. 1 mit Allerhöchster Genehmigung dahin abgeändert worden, daß die Kommission 
aus 15 bis 25 ordentlichen Mitgliedern besteht, von denen bis zu 21 durch Allerhöchste 
Ernennung berufen werden. 
Stuttgart, den 9. März 1903. 
Weizsäcker.
	        
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