Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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fest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Oster= und Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Fron- 
leichnam, Peter und Paul (29. Juni), Mariä Himmelfahrt (15. August), Christfest und 
Stephanustag. 
§ 1. 
Der Abgang der Gefangenentransporte von ihrem Ausgangspunkt soll, soweit tun- 
lich, nicht vor Tagesanbruch, im übrigen jedoch so zeitig erfolgen, daß die Ankunft an 
dem Ablieferungs-(Bestimmungs-yort oder in der etwaigen Zwischenstelle (Ablösungsstation, 
Transportstation) möglichst noch vor Einbruch der Dunkelheit stattfinden kann. 
Personen, welche von den Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes bei vorge- 
rückter Tageszeit festgenommen worden sind und an dem Tage ihrer Festnahme an ihren 
Bestimmungsort oder an eine geeignete Zwischenstelle nicht mehr eingeliefert werden 
können, sind von der nächsten Ortspolizeibehörde in einstweilige Verwahrung zu nehmen. 
Abfertigung des Gefangenentransports durch die den Transport anordnende Behörde. 
§ 15. 
Die den Gefangenentransport anordnende Behörde hat sich vor Abfertigung des 
Transports davon zu überzeugen, daß der Gefangene transportfähig ist (zu vergl. auch 
die Verfügung des Justizministeriums vom 5. Mai 1896, betreffend den Körper= und Ge- 
sundheitszustand der in die höheren Strafanstalten einzuliefernden Personen, Reg. Blatt 
S. 111, Amtsblatt des Justizministeriums S. 31, sowie § 12 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1882, betreffend das Verfahren nach über- 
weisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde, insbesondere die Unterbringung 
solcher Personen in einem Arbeitshaus, Reg. Blatt S. 60). 
Bei der Bestimmung des von dem Transportgefangenen zurückzulegenden Weges 
ist namentlich auch auf den körperlichen Zustand des Gefangenen die erforderliche Rück- 
i e . 
sicht zu nehmen 8 16. 
Bei den nicht mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte be— 
straften Personen hat die den Transport anordnende Behörde die Frage, ob die Ge- 
fangenen gesondert oder im Sammeltransport zu befördern sind, mit Rücksicht auf ihre 
Persönlichkeit, ihre Lebensstellung und die Art der Straftat sorgfältig zu erwägen und 
etwa in dieser Beziehung geäußerte Wünsche zu prüfen. 
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