Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Auch abgesehen von der Vorschrift des Abs. 1 sind schwere Verbrecher von anderen 
Gefangenen, kranke Personen von gesunden, ältere von jüngeren, Personen männlichen 
Geschlechts von solchen weiblichen Geschlechts, soweit tunlich, beim Transport getrennt 
zu halten. 
§ 17. 
Der Gefangenentransport geschieht, soweit nicht die Eisenbahn benützt wird (8§8 15 ff.), 
und soweit nicht bei einzelnen Stadtgemeinden für den Transport innerhalb der Stadt 
besondere Bestimmungen getroffen sind, in der Regel zu Fuß. Es kann jedoch von der 
den Transport anordnenden Behörde — erforderlichenfalls nach Anhörung des Arztes — 
die Beförderung des Gefangenen mittelst eines Fuhrwerks veranlaßt werden, wenn der körper- 
liche Zustand des Gefangenen oder andere besondere Umstände dies als angezeigt erscheinen 
lassen. Diese Art der Beförderung kann auch dann zugelassen werden, wenn der Ge- 
fangene sich geordnet beträgt und die Kosten des Fuhrwerks im voraus bar erlegt. Die 
Benützung der Post zum Gefangenentransport ist ausgeschlossen (§ 66 Ziff. 3 der Post- 
ordnung für das Königreich Württemberg vom 21. Mai 1900, Reg. Blatt S. 369). 
Fesselung der Transportgefangenen. 
818. 
Die Bestimmung, ob ein Gefangener auf dem Transport mit Fesseln zu belegen 
ist, wird von der den Transport anordnenden Behörde nach sorgfältiger Prüfung aller 
im einzelnen Falle in Betracht kommenden Umstände, insbesondere auch des körperlichen 
Zustandes des Gefangenen, der Witterungsverhältnisse und dergl. und unter Beachtung 
der in den §§ 19, 21 gegebenen Vorschriften getroffen. 
8 10. 
Die Gefangenen dürfen auf dem Transport nur gefesselt werden, wenn dies wegen 
der besonderen Gefährlichkeit ihrer Person, namentlich zur Sicherung anderer, oder wegen 
der Gefahr einer Selbstentleibung oder wegen Fluchtgefahr unerläßlich erscheint. Flucht- 
gefahr wird bei männlichen, zu Zuchthaus verurteilten Personen regelmäßig vorausge- 
setzt. Im übrigen wird für die Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, nament- 
lich auch die Lebensstellung und die Straftat des Gefangenen einen geeigneten Anhalt bieten. 
Gefangene, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sollen nicht mit
	        
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