121
anderen Gefangenen zusammengefesselt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht zu um-
gehen, so dürfen sie mit Gefangenen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen,
nicht zusammengefesselt werden. Bei Anordnung der Zusammenfesselung ist auf die
Persönlichkeit, die Lebensstellung und die Straftaten der Gefangenen, soweit irgend mög-
lich, Rücksicht zu nehmen.
8 20.
Die Vorschriften der §§ 18, 19 finden auf den Transport von gerichtlichen Unter-
suchungsgefangenen insoweit Anwendung, als nicht im einzelnen Falle der Richter über
die Fesselung Bestimmung getroffen hat. Von der in Ermanglung einer solchen Be-
stimmung durch die Transportbehörde angeordneten Fesselung ist dem Richter alsbald
Mitteilung zu machen.
§ 21.
Die Fesselung der beiden Hände hat, falls nicht besondere Umstände eine Ausnahme
begründen, mit der Haltung derselben über den vorderen Teil des Körpers zu geschehen.
Die Fesseln sind in der Weise anzulegen, daß einerseits ein Abstreifen derselben unmög-
lich, andererseits aber der Blutumlauf bei dem Gefesselten nicht gehemmt wird.
Die Fesselung darf nur mittelst der beim Landjägerkorps eingeführten Gelenkfessel
oder einer ähnlichen Vorrichtung (Handschließen, sog. Achter und dergl.), bei Transporten
außerhalb Württembergs nach dem Ermessen der den Transport anordnenden Behörde
auch mittelst der Schließkette erfolgen.
Der den Transport übergebende Beamte (zu vergl. § 26) hat sich vor Abgang des
Transports davon zu überzeugen, daß die Fesselung den in Abs. 1, 2 enthaltenen Vor-
schriften gemäß vorgenommen wird.
8 22.
Von der den Transport anordnenden Behörde können statt oder neben der Fesselung
andere zur Sicherung des Gefangenen oder zur Erschwerung der Flucht desselben dienliche
— in ihrer Anwendung mildere — Mittel, wie z. B. das Abnehmen der Hosenträger
und Schnallen von den Beinkleidern und dergleichen angeordnet werden.
8 23.
Der den Transport ausführende Begleiter darf einen ungefesselt übernommenen
Gefangenen während des Transports ohne Anweisung nur dann fesseln, wenn unvorher-