Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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anderen Gefangenen zusammengefesselt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht zu um- 
gehen, so dürfen sie mit Gefangenen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, 
nicht zusammengefesselt werden. Bei Anordnung der Zusammenfesselung ist auf die 
Persönlichkeit, die Lebensstellung und die Straftaten der Gefangenen, soweit irgend mög- 
lich, Rücksicht zu nehmen. 
8 20. 
Die Vorschriften der §§ 18, 19 finden auf den Transport von gerichtlichen Unter- 
suchungsgefangenen insoweit Anwendung, als nicht im einzelnen Falle der Richter über 
die Fesselung Bestimmung getroffen hat. Von der in Ermanglung einer solchen Be- 
stimmung durch die Transportbehörde angeordneten Fesselung ist dem Richter alsbald 
Mitteilung zu machen. 
§ 21. 
Die Fesselung der beiden Hände hat, falls nicht besondere Umstände eine Ausnahme 
begründen, mit der Haltung derselben über den vorderen Teil des Körpers zu geschehen. 
Die Fesseln sind in der Weise anzulegen, daß einerseits ein Abstreifen derselben unmög- 
lich, andererseits aber der Blutumlauf bei dem Gefesselten nicht gehemmt wird. 
Die Fesselung darf nur mittelst der beim Landjägerkorps eingeführten Gelenkfessel 
oder einer ähnlichen Vorrichtung (Handschließen, sog. Achter und dergl.), bei Transporten 
außerhalb Württembergs nach dem Ermessen der den Transport anordnenden Behörde 
auch mittelst der Schließkette erfolgen. 
Der den Transport übergebende Beamte (zu vergl. § 26) hat sich vor Abgang des 
Transports davon zu überzeugen, daß die Fesselung den in Abs. 1, 2 enthaltenen Vor- 
schriften gemäß vorgenommen wird. 
8 22. 
Von der den Transport anordnenden Behörde können statt oder neben der Fesselung 
andere zur Sicherung des Gefangenen oder zur Erschwerung der Flucht desselben dienliche 
— in ihrer Anwendung mildere — Mittel, wie z. B. das Abnehmen der Hosenträger 
und Schnallen von den Beinkleidern und dergleichen angeordnet werden. 
8 23. 
Der den Transport ausführende Begleiter darf einen ungefesselt übernommenen 
Gefangenen während des Transports ohne Anweisung nur dann fesseln, wenn unvorher-
	        
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