Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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gesehene Umstände eintreten, welche die Fesselung zur sicheren Durchführung des Trans- 
ports aus den in § 19 bezeichneten Gründen nach gewissenhafter Prüfung als unerläß- 
lich erscheinen lassen. 
Ebenso dürfen die in § 22 bezeichneten Mittel von dem Gefangenenbegleiter ohne 
Anweisung nur dann angewendet werden, wenn besondere Umstände die Anwendung not- 
wendig machen. 
In allen Fällen, in denen der Gefangenenbegleiter von der ihm nach Abs. 1, 2 zu- 
stehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, hat er dies bei der übergabe des Transport- 
gefangenen an die nächste, den Transport von ihm empfangende Behörde unter ent- 
sprechender Begründung der angewendeten Maßregel zu melden. Kommt eine den Trans- 
port empfangende Behörde nicht in Betracht, so ist diese Meldung alsbald an die den 
Transport anordnende Behörde zu erstatten. 
8 24. 
Auf die bezüglich der Fesselung von Transportgefangenen geltenden allgemeinen 
Vorschriften (§§ 19, 21 Abs. 1, 2, §§ 22, 23) ist der Gefangenenbegleiter vor Antritt 
des Transports von der denselben anordnenden Behörde in geeigneter Weise hinzuweisen. 
Auch ist er über die etwa im Einzelfalle für erforderlich erachteten besonderen Maßregeln 
entsprechend zu belehren. 
8 25. 
Die Bestimmungen der 88 18 bis 24 finden entsprechende Anwendung bei Trans- 
porten, welche von den Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes bei zwangsweisen 
Vorführungen auf Grund der Gesetze (zu vergl. §§ 50, 133, 134, § 229 Abs. 2, § 235, 
§ 370 Abs. 1, § 371, § 427 Abs. 3, § 489 Abs. 1, 3 verbunden mit § 483 Abs. 3 
der Strafprozeßordnung, § 186 der Militärstrafgerichtsordnung, Art. 2 Abs. 2 des Ge- 
setzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, 
Reg. Blatt S. 153) oder ohne eine im Einzelfalle erteilte Anordnung einer der in § 1 
Abs. 1 bezeichneten Behörden auf Grund der bestehenden Vorschriften (z. B. bei Fest- 
nahmen) ausgeführt werden. Insbesondere darf in diesen Fällen, wenn die die Vor- 
führung anordnende Behörde eine die Fesselung betreffende Entschließung nicht getroffen
	        
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